Erco Bau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sämtliche Aufträge und Verkäufe liegen nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber den
Auftrag mit anderslautenden Bedingungen erteilt hat.

Unsere AGB´s

§1. Angebot
Alle Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei den angebotenen Preisen handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise. Bei Gestellung von Wasser und Strom frei.

§2. Auftragsbestätigung
Sobald der Auftrag schriftlich bestätigt ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen und für beide Teile rechtsverbindlich. Durch die Auftragserteilung erkennt der Käufer bzw. Besteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und in allen Teilen an. Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht den ganzen Vertrag nicht unwirksam, vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbedingungen als selbstständiger Vertrag bestehen. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauwesen (VOB) teil A,B und C zugrunde.

§3. Lieferhindernisse
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Krieg, behördliche Maßnahmen, sowie Kreditunwürdigkeit des Bestellers, berechtigen den Lieferer vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung ganz oder teilweise zurückzutreten.

§4. Preise und Berechnung
Ungeteilte und ungestörte Arbeitsausführung sowie ungehinderte Zufahrt zur Baustelle bei Anlieferung von Werkzeugen und Material stellen die Voraussetzungen für die abgegebene Preise dar. Nach den derzeitigen Materialpreisen, Tariflöhnen, Beförderungskosten usw. wurden diese Preisangaben errechnet. Steigerungen dieser Kosten bis zum Tage der Leistung bzw. bis zur Fertigstellung der Arbeiten geben dem Verkäufer das Recht, eine Preisehöhung unter Berücksichtigung der kostensteigernden Umstände wahrzunehmen. Die durch Änderungswünsche nach der Auftragserteilung oder besondere Wünsche hinsichtlich der Ausführungsart entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Ausmaß gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw. deren Flächen einzelnen nur 0,10 Quadratmeter nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts Abzuge nicht gemacht. Tritt bei Verschulden des Lieferanten infolge baulicher Umstände eine Unterbrechung der Arbeit ein, oder müssen im Angebot nicht erfasste Leistungen erbracht werden, so sind die dadurch entstanden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen. Als Beispiel: müssen die Estricharbeiten ganz gleich aus welchen Umständen ausgesetzt werden, wird der jeweilige einmalige erneute Einsatz dieser Arbeiten mit einer Unkostenpauschale von 500 EURO berechnet.

§5. Haftung
Für die vertragliche Leistung wird für die Dauer von vier Jahren Gewähr geleistet. Bei begründeter Mängelrüge hat der Besteller nur Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises. der Anspruch auf Wandlung und Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Mängelrüge muss schriftlich mit genauer Darlegung der Reklamationsgründe erfolgen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich seitens des Verkäufers bzw. Auftraggebers mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zu Einhaltung von Teilen der Auftragssumme. Für versteckte Mängel an Vorleistungen welche bei sachgemäßer Ausführung der Prüfungspflicht nicht erkennbar waren, wird keine Haftung übernommen. Werden besondere Ansprüche an Material und Ausführungsart gestellt so müssen solche Einzelheiten vorher vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, einseitig von sich aus für eventuelle Gewährleistungsansprüche eine Garantiesumme einzubehalten.

§6. Zahlung
Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zusendung der Rechnung in Höhe von 90% des eingereichten Rechnungsbetrages zu leisten. Auf der Schlussrechnung sind ebenfalls vor endgültiger Rechnungsprüfung 90% innerhalb 18 Werktagen anzuweisen. Die Prüfung, Feststellung und Anweisung des Schlusszahlen, seitens des Auftraggebers, hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen. Die Gewährung von Skonto Abzügen ist gemäß VOB bei Handwerksrechnungen ausgeschlossen. Tagesbaustellen, das heißt unter 150 Quadratmeter Estrich, sind sofort nach Erhalt der Rechnung bzw. Anlieferung des Materials zahlbar. Bis zur Erfüllung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzten. Wird Material gemäß dem Vertrag beigestellt und kann der „Verlegetermin“bauseitig nicht eingehalten werden, ohne dass der Auftraggeber den Auftragnehmer davon schriftlich unterrichtet hat, so ist das Material aufgrund der eingereichten Materialzwischenrechnung sofort zu bezahlen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Einhaltung von Teilen der Auftragssumme bzw. zur Änderung des vereinbarten Zahlungsmodus. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen. Wechsel und Diskontschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über eine Annahme von Wechsel muss vorher eine schriftliche Vereinbarung bds. bestätigt vorliegen.

§7. Eigentumsvorbehalt
An den gelieferten Waren und den durch die erbrachte Leistungen entstandenen Werkstücke behält der Auftragnehmer sich das Recht auf Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Gegenwertes vor. Etwaige Zugriffe Dritter sind durch den Käufer bzw. Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Verluste, die infolge verspäteter Benachrichtigung zum Beispiel durch Fristversäumnisse entstehen, gehen zu Lasten des Käufers bzw. Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderung.

§8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover

§9. Besondere Montagebedingungen
Die zur Arbeitsausführung anstehenden Flächen müssen dem Auftragnehmer für die Zeit der Arbeitsausführung uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Während der Ausführung der Estrich arbeiten dürfen keine anderen Arbeiten vorgenommen werden. In der Abbinde Zeit (28 Tage) dürfen diese Flächen nicht als Lagerplatz bzw. Arbeitsplatz für andere Handwerker zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies doch, so sind wir für eventuelle auftretende Schäden von der Gewährleistung frei. Für die Verglasung, die Beleuchtung und die Beheizung in der kalten Jahreszeit ist seitens des Käufers bzw. Auftraggebers Sorge zu tragen. Sollen Räume nach der Herstellung von Estrichen beheizt werden, darf die Raumtemperatur plus fünf Grad Celsius nicht unterschreiten, bis der Estrich mit dem vorgesehenen Bodenbelag abgedeckt ist. Die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstandenen Schäden sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Zur Lagerung des Materials (Zement und Sand) sowie für das aufstellen der Estrichanlage, its dem Auftragnehmer ein ausreichender Platz zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, oder es muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die Kosten nachträglich in die Kalkulation mit einzubeziehen. Restmengen von Estrichsand / Kies gehen nach Fertigstellung der Baustelle in das Eigentum des Bauherrn (Auftraggeber) über. Muss der Estrichsand / Kies entsorgt werden, so trägt die Kosten hierfür der Bauherr (Auftraggeber). Sofern vereinbarte Termine bauseitig nicht eingehalten werden können, müssen neue Termine für den Arbeitsbeginn mindestens 12 Arbeitstage vorher mitgeteilt werden. Nachweisbar entstandene Kosten durch bauseitig erfolgte Terminverschiebungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§10. Terminbaustellen
Grundsätzlich müssen bei Terminbaustellen die festgesetzten Termine bei Vertragsabschluss bekannt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen.